Ihr Schützenverein in Konz
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Änderungen des Waffengesetzes sind in Kraft

( aus: DEUTSCHER SCHÜTZENBUND – DSB,
http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/wichtigstes-zum-waffenrecht/ )

06.07.2017 – Am Donnerstag, den 18. Mai hat der Deutsche Bundestag um 22.31 Uhr das 2. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen der Koalition beschlossen. Ab dem 06.07.2017 sind diese Änderungen gültig, nachdem sie heute im Bundesgesetzblatt auf Seite 2133 veröffentlicht wurden.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf hat durch den federführenden Innenausschuss in seiner Beschlussempfehlung (Drucksache 18/12397) noch einige Änderungen erfahren. Insgesamt, so stellte der Innenausschuss fest, habe sich das Waffengesetz bewährt, so dass lediglich Anpassungsbedarf zur Vollzugspraxis bestehe und regelungstechnische Mängel beseitigt werden mussten. Insbesondere seien aufgrund des Koalitionsvertrages die Vorgaben zur Aufbewahrung neu zu fassen und zudem eine neue Amnestieregelung zu erlassen. Für den Erwerb neuer Sicherheitsbehältnisse beziffert der Gesetzgeber den Aufwand für den Bürger auf jährlich 4,5 Millionen €!

Auf folgende neue Regelungen werden sich unsere Sportschützen einstellen müssen:

Aufbewahrung

Die Regelungen der Aufbewahrung in § 36 WaffG und § 13 AWaffV werden „umgekrempelt“. Die in § 36 WaffG enthaltenen konkreten Regelungen zu den Waffenschränken werden aufgehoben und aufgrund einer Verordnungsermächtigung in den § 13 AWaffV verschoben, der künftig im Detail regelt, wie Waffen und Munition aufzubewahren sind. Hierbei greift der Entwurf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass Waffen ungeladen aufzubewahren sind. Im Einzelnen:

  • in einem verschlossenen Behältnis: erlaubnisfreie Waffen oder Munition
  • in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss: erlaubnispflichtige Munition
  • in einem Schrank der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 unter 200 kg Gewicht: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 5 und Munition
  • Schrank wie oben über 200 kg: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 10 und Munition
  • in einem Schrank mit dem Widerstandsgrad I: Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt und Munition

Damit sind die bisherigen A- und B-Schränke künftig nicht mehr zur Aufbewahrung zugelassen. Bedauerlicherweise ist man den Argumenten aller Verbände nicht gefolgt, die Aufbewahrung in den Schränken der Klassen S1 bzw. S2 nach der gültigen DIN und Europanorm 14450 zuzulassen, sondern ist gleich eine Stufe höher (und teurer und schwerer) gegangen.

Positiv ist anzumerken, dass bei der Zahl der Waffen künftig wesentliche Teile nicht mehr mitgezählt werden, was insbesondere beim Besitz von Wechsel- und Austauschläufen wichtig ist.

Besitzstand

Der neue Absatz 4 im § 36 WaffG regelt im Detail, in welcher Weise weiterhin die Aufbewahrung in den bisher zugelassenen A- und B-Schränken möglich ist. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits genutzte A- und B-Schränke können weiter genutzt werden

  • vom bisherigen Besitzer
  • von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft; vgl. hierzu § 13 Abs. (alt) 10 bzw. (neu) 8 AWaffV mit der Auslegung in Nr. 36.2.14 Verwaltungsvorschrift.

Wichtig hierbei ist, dass der Eigentümer des Behältnisses dieses dem Mitbenutzer im Todesfall vererben kann. Nach der Begründung des Gesetzes gilt dies auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden. Zum Nachweis gegenüber der Behörde wird in diesen Fällen eine schriftliche Vereinbarung und erbrechtlich ein Vermächtnis erforderlich sein können.

Zertifizierung

Die neuen Behältnisse müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle geprüft worden sein, was Aufgabe der Hersteller sein wird. Ausdrücklich klargestellt ist durch den Innenausschuss, dass dies nicht für vergleichbar gesicherte Räume gilt, so dass die Waffenräume in Schützenvereinen nicht ein teures Zertifikationsverfahren durchlaufen müssen.

Vorübergehende Aufbewahrung

Wer als Sportschütze unterwegs zu Wettkämpfen ist war immer vor die Frage gestellt, wie er seine Waffe im Hotel aufbewahren sollte. Hier sieht § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG nunmehr vor, dass er der Waffe ein wesentliches Teil entnimmt und dies mit sich führen darf. Allerdings dürfen - was eigentlich selbstverständlich ist - mehrere mitgeführte wesentliche Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengebaut werden können.

Zuverlässigkeit

Neu gefasst wurde Nr. 3 in den Zuverlässigkeitsregelungen des § 5 WaffG. Bisher mussten jemandem, der Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verfolgte, dies nachgewiesen werden. Nunmehr reicht es aus, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass jemand dies tun wird. Diese unscharfe Formulierung hat bereits bei den Tatbeständen der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen bzw. des nicht vorsichtigen oder sachgemäßen Umgangs oder der nicht sorgfältigen Verwahrung zu einer ausufernden Rechtsprechung geführt, die jedes kleinste Versehen als eine derartige Annahme unterstellte. Lässt sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, besteht aber ein tatsachengegründeter Verdacht, so wiegt das verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen so schwer, dass von der Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Es bleibt zu hoffen, dass mit dieser Formulierung nicht jede despektierliche Äußerung über unseren Staat oder unsere Politiker zum Anlass genommen wird, im Sinne einer Reduzierung des Waffenbesitzes gegen Waffenbesitzer vorzugehen. Reicht es hierfür schon aus, dass beim Anstimmen des Liedes „Wir wollen unsern alten Kaiser Wilhelm wieder haben…“ ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung angenommen werden kann??

Verfassungsschutzabfrage

Die vom Bundesrat gewünschte Regelabfrage bei den Verfassungsschutzämtern ist im Entwurf nicht enthalten. Vielmehr sollen im Nationalen Waffenregister künftig auch die Stellung eines Antrages auf waffenrechtliche Erlaubnis und die Versagung eines entsprechenden Antrages gespeichert werden. Damit wird es möglich, bereits frühzeitig Erkenntnisse zu erlangen, ob jemand Waffenerlaubnisse beantragt, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft. Durch den regelmäßigen Abgleich der Daten mit dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem NADIS kann auch festgestellt werden, ob eine registrierte Person bereits Waffen besitzt, so dass erforderliche Maßnahmen von der zuständigen Waffenbehörde getroffen werden können.

Strafregelung

Mit dem Wegfall der Regelung des § 52 a WaffG und deren Aufnahme in den § 52 WaffG wären neben Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen auch Verstöße im Munitionsbereich erfasst worden (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe). Ferner wäre durch die komplexen Regelungen in § 52 WaffG bereits ein fahrlässiger Verstoß strafbewehrt gewesen (bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe). Dies hat der Innenausschuss in seiner Beschlussvorlage erkannt und durch eine Ergänzung munitionsbezogene Verstöße weiterhin ausgenommen und im Übrigen - wie bisher - auf eine vorsätzliche Tatbegehung abgestellt. Damit bleibt die versehentlich in der Jackentasche vergessene Patrone weiterhin straffrei.

Amnestie

Im Koalitionsvertrag war bereits eine befristete Strafverzichtsregelung vorgesehen, die nun mit dem Änderungsgesetz eingeführt wird. Diese erstreckt sich - anders als frühere Regelungen - auch auf Munition und auf den erlaubnisfreien Transport von Waffen und Munition zur Abgabe bei den zuständigen Behörden oder Polizeidienststellen. Das Führen einer solchen Waffe war bei der letzten Amnestie strafbewehrt und hatte zu einer Vielzahl von - später eingestellten - Verfahren geführt. Nun können Waffen und Munition auf dem direkten Weg vom Aufbewahrungs- bzw. Fundort zum Ort der Übergabe an die zuständige Behörde straffrei geführt werden. Damit das Ziel, den illegalen Waffenbestand zu senken erreicht wird, führt - anders als 2009 - das Überlassen an einen Berechtigten oder die Unbrauchbarmachung der Waffe nicht mehr zu einem Strafverzicht. Eine Legalisierung illegaler Waffen ist damit ausgeschlossen.

Das Änderungsgesetz enthält eine Vielzahl weiterer Änderungen, vor allem auch redaktioneller Art, deren Aufführung hier zu weit führen würde. Zudem wird im Beschussgesetz eine Verordnungsermächtigung zur Prüfung unbrauchbar gemachter Schusswaffen eingeführt, deren Inhalt noch abzuwarten bleibt.

 

Das Wichtigste zum Waffenrecht

( aus: DEUTSCHER SCHÜTZENBUND – DSB,
http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/wichtigstes-zum-waffenrecht/ )

Das Waffengesetz (nunmehr in der Fassung vom 17.7.2009) regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition. Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen.

Der Umgang (u.a. erwerben, besitzen, überlassen, führen, mitnehmen, schießen, bearbeiten) mit Waffen ist – soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen geregelt sind – nur Personen über 18 Jahre erlaubt.

  

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruck (früher: CO2)-Waffen und Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
  • sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres.
    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.
    Dies gilt nicht für die o.a. Waffen.
  • Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu 60 Tagessätzen oder mehr wegen sonstiger Taten; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG, SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.
  • Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
  • Sachkunde (§ 7) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus. Der DSB hat für den zu erbringenden Nachweis Richtlinien beschlossen, die Regelungen zum Sachkundelehrgang und zur Sachkundeprüfung enthalten.

Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet, sog. Grüne WBK. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Sie kann auch durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden und gilt dann für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.

Vor dem 1.4.2003 erteilte Erlaubnisse gelten weiter. 

  

Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)

  • Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als „regelmäßig“ wird in der Praxis vieler Behörden eine in der Regel 18-malige schießsportliche Betätigung im Jahr gefordert.
  • Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt für bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.
  • Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt.
    Voraussetzung für die Überschreitung dieses "Regelkontingents" ist die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen.
  • Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.

Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.

Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft, danach kann die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüfen. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden mindestens alle 3 Jahre überprüft.
Diese Überprüfung kann grundsätzlich gebührenpflichtig sein.

Aufbewahrung

Die Regelungen der Aufbewahrung in § 36 WaffG und § 13 AWaffV werden „umgekrempelt“. Die in § 36 WaffG enthaltenen konkreten Regelungen zu den Waffenschränken werden aufgehoben und aufgrund einer Verordnungsermächtigung in den § 13 AWaffV verschoben, der künftig im Detail regelt, wie Waffen und Munition aufzubewahren sind. Hierbei greift der Entwurf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass Waffen ungeladen aufzubewahren sind. Im Einzelnen:

  • in einem verschlossenen Behältnis: erlaubnisfreie Waffen oder Munition
  • in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss: erlaubnispflichtige Munition
  • in einem Schrank der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 unter 200 kg Gewicht: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 5 und Munition
  • Schrank wie oben über 200 kg: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 10 und Munition
  • in einem Schrank mit dem Widerstandsgrad I: Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt und Munition

Damit sind die bisherigen A- und B-Schränke künftig nicht mehr zur Aufbewahrung zugelassen. Bedauerlicherweise ist man den Argumenten aller Verbände nicht gefolgt, die Aufbewahrung in den Schränken der Klassen S1 bzw. S2 nach der gültigen DIN und Europanorm 14450 zuzulassen, sondern ist gleich eine Stufe höher (und teurer und schwerer) gegangen.

Positiv ist anzumerken, dass bei der Zahl der Waffen künftig wesentliche Teile nicht mehr mitgezählt werden, was insbesondere beim Besitz von Wechsel- und Austauschläufen wichtig ist.

 

Schießen/Altersgrenzen (§ 27)

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.

Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:

  • ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
  • ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6 mm Ifb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kal. 12 oder kleiner.

Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.

Das Schießen darf für Luftdruckwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige Waffen bis zum 16. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.

  • ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung

Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Für das "Schießen" mit der Armbrust gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) - Ziffer 27.4.2.3. WaffVwV.

Verboten ist das Schießen mit vom Schiessport ausgeschlossenen Waffen sowie die Durchführung von unzulässigen Schießübungen; nahere Regelungen treffen §§ 6 und 7 AWaffV.
Zulässig sind alle anderen Schießübungen (§ 9 AWaffV), insbesondere Gesellschafts- und Traditionsschießen, für die der Schießstand zugelassen ist, auch wenn sie nicht in der Sportordnung geregelt sind.

 

Führen/Transport (§ 12)

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird.

„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig.

„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

  • nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen)
  • in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum)

Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei. Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist.

  

Munition im Fluggepäck

Aus Europa kommt etwas Neues und nichts Gutes! Mit ihrer „Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der KOMMISSION zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit“ hat die EU detaillierte Maßnahmen für den Transport von Gegenständen im Gepäck im Flugzeug getroffen. Diese sog. Grundstandards in der Luftsicherheit sorgen gegenwärtig für große Bedenken und Unsicherheit im Kreis der Sportschützen, Jäger sowie in Industrie und Handel. Punkt 5.4 dieses Dokuments nennt Gegenstände (darunter auch Munition), die zukünftig nicht mehr im Reisegepäck von Fluggästen transportiert werden dürfen. Entscheidend ist hierbei, dass es sich um das gesamte aufzugebende Gepäck der Reisenden handelt.
Die vollständige Übersicht aller in diesem Zusammenhang verbotenen Gegenstände findet sich in Anhang 5 B der Verordnung. Wörtlich heißt es darin:

„Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden: „Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und RauchpatronenDynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.“

Punkt 5.4.2 erläutert eine mögliche Ausnahme von dieser Regelung, die zur Anwendung kommen kann, sofern a) die zuständige Behörde nationale Vorschriften erlassen hat, wonach das Mitführen des betreffenden Gegenstands zulässig ist, und b) die Sicherheitsvorschriften entsprechend eingehalten werden. Das zuständige BMI prüft derzeit die Möglichkeit einer nationalen Ausnahme.

Das heißt, dass möglicherweise von Deutschland startend Munition im aufgegebenen Gepäck – wie bisher – mitgeführt werden darf, jedoch bei der Rückreise aus EU-Ländern dies nicht möglich ist, wenn diese Länder keine eigenen Ausnahmeregelungen treffen.

Der DSB und die Europäische Schützenkonföderation sind bestrebt, eine gemeinsame, länderübergreifenden Lösung für alle EU-Staaten zu erreichen. Denn ein Grund für diese überraschende Regelung ist nicht erkennbar. Munition an sich ist – anders als die übrigen aufgeführten Gegenstände – nicht gefährlich; über irgendwelche Vorkommnisse ist auch nichts bekannt.

Auf der Grundlage von Nr. 5.4.2. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hat das Bundesministerium des Innern seinerseits mit Wirkung vom 29. April 2010 eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

  

 

  

Europäischer Feuerwaffenpass

Sportschützen können nach der europäischen Waffen-Richtlinie einen Europäischen Feuerwaffenpass erhalten, in den erlaubnispflichtige Waffen eingetragen werden. Er berechtigt zur Mitnahme der Waffen in ein anderes EU Land, wenn ein Grund (z.B. Einladung zum Sportschießen) nachgewiesen wird.
Für Sportschützen aus anderen EU-Ländern gilt dies für bis zu 6 erlaubnispflichtigen Waffen und die erforderliche Munition.

  

Schießsportverband und Schießsportverein (§ 15)

Ein Zusammenschluss schießsportlicher Vereine wird unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesverwaltungsamt als Schießsportverband anerkannt. Die Schießsportvereine müssen einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder während der ersten 3 Jahre nach Erteilung einer WBK führen.
Sportschützen mit einer WBK sind bei ihrem Austritt aus dem Verein von diesem an die zuständige Behörde zu melden.


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